Stromlexikon
Kündigungsfrist
Bei allen Dienstleistungsverträgen ist eine bestimmte Kündigungsfrist einzuhalten. Entweder gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist oder eine speziell im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Für die Verträge zwischen Stromanbieter und Stromkunde gelten folgende Regelungen:
In der Verordnung für die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) aus dem Jahr 1980 ist eine grundsätzliche Kündigungsfrist zum Ablauf eines Jahres innerhalb einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats festgelegt.
Bei einer Erhöhung der Strompreise oder einer Änderung der AGB des Stromanbieters kann der Stromkunde von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die Kündigung muss dann zwei Wochen vor Ende des Kalendermonats erfolgen, in welchem die Änderung öffentlich bekannt gegeben wurde.
Zieht der Stromkunde um, kann er mit einer zweiwöchigen Frist zum Ende des Kalendermonats kündigen.
In der Verordnung für die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) aus dem Jahr 1980 ist eine grundsätzliche Kündigungsfrist zum Ablauf eines Jahres innerhalb einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats festgelegt.
Bei einer Erhöhung der Strompreise oder einer Änderung der AGB des Stromanbieters kann der Stromkunde von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die Kündigung muss dann zwei Wochen vor Ende des Kalendermonats erfolgen, in welchem die Änderung öffentlich bekannt gegeben wurde.
Zieht der Stromkunde um, kann er mit einer zweiwöchigen Frist zum Ende des Kalendermonats kündigen.
